AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ELITE JET SERVICE GMBH FÜR WARENLIEFERUNGEN UND AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN AN LUFTFAHRTGERÄTEN UND DEREN AUSRÜSTUNG

Definitionen

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunden können Verbraucher oder Unternehmer sein. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Kunde Verbraucher und Gegenstand des Geschäfts der Verkauf einer beweglichen Sache ist.

1. Auftrag

1.1. Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der elite Jet Service GmbH bei Inanspruchnahme von sämtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warenlieferungen und Ausführung von Arbeiten an Luftfahrtgeräten. Sie gelten für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern und Unternehmern. So in diesen Bedingungen Regelungen getroffen werden, die zwischen Unternehmern vereinbart werden können, ansonsten aber ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Unternehmern als ausdrücklich vereinbart. Bei Verbrauchern gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen, unwirksame Bestimmungen sind dabei durch solche vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt, aber Wirksamkeit entfaltet. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Auftraggebers/Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen AGB im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unser Vertretenmüssen beschränkt sich insofern unbeschadet etwaiger Haftungsbeschränkungen aufgrund dieser AGB – auf Verschulden. Im Falle von Verträgen, die die Beschaffung bestimmter Gegenstände zum Inhalt haben, insbesondere Kaufverträge über noch zu beschaffende Gegenstände, übernehmen wir nicht das Beschaffungsrisiko, wenn nicht im Einzelfalle anderes vereinbart wird. 1.2. Wurde uns ein Auftrag erteilt, so umfasst dies auch die Ermächtigung, dass wir Motorprobeläufe oder sonstige zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendigen Maßnahmen ergreifen können. Ferner werden wir nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber ermächtigt, die von einem Prüfer für Luftfahrtgeräte als notwendig erachteten Arbeiten zur Wiederherstellung der Flugtüchtigkeit und/oder Flugsicherheit durchführen zu lassen, soweit die auszuführenden Arbeiten nicht in einem krassen Missverhältnis zum Auftrag des Auftraggeber stehen. Im Falle der Notwendigkeit von Probeflügen ist eine vorherige Zustimmung und Absprache mit dem Auftraggeber einzuholen, sowie sämtliche Voraussetzungen für die Flugdurchführung (Versicherung, interne Verfahren, etc.) sicherzustellen.

1.3. Wir sind berechtigt, uns in Auftrag gegebene Arbeiten durch ein anderes uns geeignet erscheinendes zugelassenes Unternehmen innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausführen zu lassen, ohne dass es insoweit einer vorherigen Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber bedarf.
1.4. Ist der Kunde nicht Eigentümer der betreffenden Sache, so ist er verpflichtet, uns den Eigentümer zu nennen und auf Wunsch uns dessen Genehmigung für die Erteilung des Auftrages beizubringen. Bis dahin stehen uns die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu.

1.5. Der Kunde ist verpflichtet, Teilleistungen zu akzeptieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn Teilleistungen den Auftraggeber grob belästigen oder den Vertragszweck gefährden.

2. Kostenvoranschlag

2.1. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben und als ausdrücklich verbindlich bezeichnet wurden. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen und Lieferungen besonderer Art (z.B. Zerlegung) werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der im Kostenanschlag vorgesehenen Arbeiten kommt.

3. Preise / Zahlungen

3.1. Es gelten die am Tage des Vertragsschlusses in unseren Preislisten enthaltenen Preise und Stundensätze, darüber hinaus die werkstattüblichen Preise und Entgelte zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sofern der Liefer- und/oder Leistungstermin später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, so gelten die im Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblichen Preise.

3.2. Sämtliche Preise verstehen sich ab Flughafen Mönchengladbach. Werden Leistungen außerhalb des Flughafens erbracht, so wird hierfür ein zusätzliches Entgelt erhoben, das sich nach unseren Richtlinien für Reisekosten richtet.
3.3. Die Zahlungen sind ohne Abzüge sofort fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn wir in der Bundesrepublik Deutschland frei über den Betrag verfügen können. Abweichendes bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit uns. Bei Reparaturaufträgen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu stellen, diese werden ebenso sofort fällig.

3.4. Die Aufrechnung gegen eine Forderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wurde und unsererseits nicht bestritten wird.

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3.5. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass wir einen wesentlich niedrigeren Verzugsschaden erlitten haben. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so beträgt der Zinssatz 5% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

3.6. Für vom Auftraggeber beigestelltes Material (z.B. Geräte, Aggregate etc.) wird ein Betrag von 10% (maximal aber EUR 10.000, -) vom aktuellen Listenpreis als so genannte Handlinggebühr in Rechnung gestellt. Es sei denn, der Auftraggeber weist per Rechnung einen anderen Preis für dieses Material nach, dann ist der nachgewiesene Betrag ausschlaggebend zur Berechnung der 10%. Für seitens des Flugzeugs oder Triebwerksherstellers beigestellte Teile (so genannte Parts Programme) wird eine Handlinggebühr in Höhe von 7% des Austauschpreises berechnet.

4. Lieferung / Termine

4.1. Liefertermine sind individuell schriftlich zu vereinbaren.
4.2. Wir sind verpflichtet, einen als verbindlich vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich jedoch der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
4.3. Erfolgt die Lieferung des Auftragsgegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers an einen anderen Ort, so trägt der Kunde die Gefahr, es sei denn, er ist Verbraucher.
4.4. Die Kosten für eine Lieferung des Auftragsgegenstandes an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt der Kunde.

5. Abnahme

5.1. Auf unsere Anforderung hin ist der Kunde zu einer förmlichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich in unserer Werft Mönchengladbach oder an dem Ort, wo die Leistung erbracht wurde, wenn diese außerhalb unseres Betriebsgeländes erbracht wurde.
5.2. Der Kunde kommt mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung mitgeteilt wurde und ihm die vorläufige oder endgültige Rechnung zugegangen ist, den Auftragsgegenstand entgegennimmt. Die Kosten für Mehraufwendungen (Aufbewahrungs- und Abstellkosten) während des Annahmeverzuges trägt der Kunde.

5.3. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges der zu bearbeitenden oder zu liefernden Sache auf den Kunden über.
5.4. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Abmahnung und Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beläuft sich auf 15% des Bestellwertes, sofern der Kunde nicht einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen.

6. Gefahrübergang

6.1. Es gilt grundsätzlich die Holschuld des Kunden. Die Gefahr eines zufälligen oder von einem außenstehenden Dritten zu vertretenden Unterganges (Totalverlust) oder einer Verschlechterung (Beschädigung) geht auf ihn über, sobald der Kaufgegenstand auf dem Firmengelände oder an einem dritten Ort dem Kunden übergeben, oder ebendort zur Abholung bereitgestellt wird.

6.2. Sollte eine Lieferungsvereinbarung bestehen, dann geht die Gefahr unabhängig davon, ob die Lieferung durch uns, durch den Kunden selbst oder durch Dritte erfolgt, mit Übergabe der Ware an die den Transport durchführende Person auf den Kunden über.
6.3. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Übergabebereitschaft auf ihn über.

6.4. Ansprüche, die uns wegen des Unterganges oder Verschlechterung eines Gegenstandes gegen einen Dritten zustehen, treten wir auf Verlangen an den Kunden ab.

7. Gewährleistung und Fristen

7.1. Ist der Kunde Verbraucher, so haften wir für Mängel an unseren Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Lieferung von gebrauchten Sachen an einen Verbraucher durch uns, verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit wir einen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen haben oder durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eintritt. Unsere Haftung auf Schadensersatz wegen eines Mangels bestimmt sich nach den Regelungen unter Punkt 8.

7.2. Im Falle von Rechtsgeschäften mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für durch uns erbrachte Leistungen ein (1) Jahr. Im Falle, dass wir die Sache nicht selbst hergestellt haben oder aus einem Nicht-EU- Land importiert haben, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf die durch den Hersteller gewährte Gewährleistungsfrist, soweit hierdurch eine Frist von sechs Monaten nicht unterschritten wird. Von der Gewährleistung und Nacherfüllungspflicht ausgenommen sind solche Mängel, welche durch eine Veränderung, Überholung oder Reparatur während der Gewährleistungszeit durch andere Instandhaltungsbetriebe als uns oder Dritte verursacht wurden bzw. durch sog. Foreign Object Damage (FOD) oder höhere Gewalt entstanden sind. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden nicht berührt.

7.3. Bei der Lieferung und/oder Einbau von Gebrauchtteilen „core part“ oder „as removed parts“ wird eine Gewährleistungshaftung ausgeschlossen. Explizit haften wir nicht für die Funktion des Teils. Dies gilt nicht im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels.
7.4. Eventuelle vom Hersteller gewährte Garantien gelten zusätzlich zu den o. g. Gewährleistungsansprüchen.

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7.5. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Vertragsgegenstandes schriftlich bei uns geltend zu machen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Kunden trifft die uneingeschränkte Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.6. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Wird der Mangel innerhalb einer uns zu setzenden Frist nicht behoben oder ist die Nacherfüllung unmöglich, so kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte wahrnehmen.

7.7. Mängelbeseitigung und Nachbesserungsarbeiten werden von uns grundsätzlich an unserem Betriebssitz durchgeführt. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, in Ausnahmefällen eine Mängelbeseitigung am Standort des Auftragsgegenstandes oder an einem anderen Ort durchzuführen. War ein Mangelbeseitigungsverlangen unberechtigt, können wir die uns hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

7.8. Ansprüche aus Sachmangelgewähr stehen nur dem Kunden/Auftraggeber zu, eine Abtretung an Dritte wird ausgeschlossen.
7.9. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Schaden auf normalem Verschleiß, höherer Gewalt, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder fehlerhafte Bedienungsanweisungen beruht.

8. Haftung

8.1. Bei Schadensersatzansprüchen für die Verletzung von Leben, Körper und die Gesundheit haften wir für Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der typischerweise eintritt oder vorhersehbar ist.
8.2. Sonstige vertragliche und/oder gesetzliche Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich für Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.

8.3. Wir haften nicht für den zusätzlichen Inhalt von Luftfahrzeugen, soweit diese uns nicht besonders zur Verwahrung übergeben wurden.
8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in vollem Umfang für unsere Organe, Arbeitnehmer, gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, deren wir uns zur Erfüllung des Auftrages bedienen. 8.5. Bei Verspätung oder Nichterbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist die Haftung ausgeschlossen, wenn dies durch Vorgänge oder Ereignisse verursacht wurde, auf die wir nicht durch angemessenen Aufwand anderweitig Einfluss nehmen konnten. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt wie Krieg, Seuchen, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Einstellung des Flugbetriebs, mangelhafte Beförderung oder Lieferung, Blockaden, Aufruhr, Sabotage, terroristische Handlungen oder solche Gefahrenlagen, Blitzschlag, Erdbeben, Dürre, Meeresgefahren, Sturm und/oder extreme Wetterlagen, Diebstahl, Handlungen eines Staatsfeindes, böswillige Schäden sowie Betriebsstörungen (sofern diese nicht durch uns zu vertreten sind), Feuer, Explosionen und sonstige Ereignisse oder Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen und die wir mit angemessener Sorgfalt nicht verhindern können. Wir werden aber alles Zumutbare unternehmen, um den Kunden unverzüglich zu unterrichten und um den Zeitraum des Ereignisses so kurz und seine Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

9. Versicherung

9.1. Wir halten die vom Auftraggeber übergebenen Auftragsgegenstände nicht extra versichert. Das Risiko des Versicherungsschutzes des Auftragsgegenstandes während der Reparatur-/Instandhaltungsausführung trägt der Kunde.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. An allen Liefergegenständen, Zubehör- und Ersatzteilen sowie Tauschaggregaten behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Geht das Eigentum an von uns zur Verfügung gestellten Teilen durch Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung unter, so werden wir im Verhältnis der Werte Miteigentümer des Gegenstandes, mit dem die von uns gelieferten Gegenstände verbunden, vermischt oder zu dem sie verarbeitet worden sind.

10.2. Haben wir mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart, so gehen die durch uns ersetzten Teile in unser Eigentum über.
10.3. Wir sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers Sicherungsgegenstände nach unserer Wahl freizugeben, soweit wir diese Gegenstände zur Absicherung unserer Forderungen nicht mehr benötigen und eine Übersicherung von mindestens 30% vorliegt.

10.4. Der Kunde erhält den Liefergegenstand während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes in bestem Zustand und lässt notwendige Reparaturen unverzüglich bei uns oder in einer von uns autorisierten Werft auf seine Kosten ausführen. Wir sind zu jeder Zeit zur Sichtung der Vorbehaltsware berechtigt.
10.5. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Pfändung, Beschädigung und Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie bei Besitz- und Wohnungswechsel unverzüglich zu unterrichten. Verletzt der Kunde diese Pflichten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verfügen, sofern dies nicht im Rahmen der üblichen

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Geschäftstätigkeit des Auftraggebers erfolgt. Veräußert der Kunde den Vorbehaltsgegenstand, so tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, wenn im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und seinen Kunden ein wirksames Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB besteht. Im Übrigen gilt § 354a HGB. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht im Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen.

10.7. Gegen sämtliche Ansprüche aus dem uns erteilten Auftrag sowie sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht und über das gesetzliche Pfandrecht hinausgehend ein vertragliches Pfandrecht an den uns zur Erfüllung des Auftrages übergebenen Gegenständen zu.
10.8. Ferner steht uns das Recht zu, wegen fälliger Forderungen die Verwertung des Auftragsgegenstandes zu betreiben, insbesondere diesen freihändig zu verkaufen, falls wir dies dem Auftraggeber vorher unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt haben. Bei Verbrauchern steht uns dieses Recht nur zu, wenn der Kunde mit mindestens 2 Zahlungsraten im Verzug ist.

10.9. Der Kunde hält die Vorbehaltsware auf seine Kosten hinreichend gegen Schäden aller Art versichert, sofern es sich um Waren im Wert von über EUR 2.500, - handelt. Der Kunde tritt hiermit alle Ansprüche aus diesen Versicherungen an uns ab und händigt uns alle zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Unterlagen unverzüglich aus.

10.10. Kommt der Kunde seiner Zahlung oder sonstigen sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so wird die Restschuld sofort fällig, auch insoweit, wie Wechsel mit späteren Fälligkeiten lauten.

11. Nebenbestimmungen

11.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
11.2. Als Erfüllungsort wird Mönchengladbach vereinbart. Sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird als Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Ansprüche der Kreis Viersen vereinbart, wahlweise können wir auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage erheben.

11.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn wir Arbeiten vor Ort beim Kunden oder an einem dritten Flugplatz vornehmen. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
11.4. Sofern im Rahmen des Auftrages Vertragsunterlagen, Anlagen, AGB oder sonstige Unterlagen, ganz oder zum Teil, in eine Fremdsprache übersetzt werden, gilt im Falle von Streitigkeiten die deutsche Version.

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